Seit heute gilt in Sachsen-Anhalt die nunmehr 15. Landesverordnung zur Eindämmung des Corona-Virus. Die für den

Sport und das Sportreiben in Sachsen-Anhalt wohl entscheidende Aussage ist: Der Sport im Verein bleibt weiterhin möglich! Lediglich die Bedingungen werden unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemielage verschärft. Für Wettkämpfe im Freien gilt weiterhin das 3G-Prinzip. Für Training im Freien sind keine Testungen der Teilnehmenden notwendig. Für Sport in geschlossenen Räumen wurde ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell eingeführt. Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Hier die Regelungen im Einzelnen.

Beim ersten Blick auf die neue Verordnung war LSB-Präsidentin Silke Renk-Lange erleichtert: „Ich bin sehr froh, dass die Landesregierung den Sport im Verein und das Sportreiben in der Gemeinschaft weiter ermöglicht. Ich rufe alle unserer Sportvereine auf, nutzt die Möglichkeiten, die die neue Landesverordnung hergibt, und bietet weiterhin Sport- und Bewegungsangebote in eurer Sportart und in eurer Region an. Für unsere Gesundheit und die Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte ist wichtig, dass wir gerade in Zeiten der Pandemie in Bewegung bleiben!“

Maßgeblich für den Sport ist der § 11 „Sportstätten und Sportbetrieb“ der 15. Landesverordnung. Darin gibt es für den Sport im Freien keine Änderungen zur bisherigen Regelung. Er besagt, dass der organisierte Sportbetrieb (Training) auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln und mit Führen von Anwesenheitslisten ohne Testungen weiter stattfinden darf. Für die Durchführung von Wettkämpfen im Freien gilt die 3G-Regel (genesen, geimpft, getestet). Von der Testpflicht ausgenommen sind hier Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen (§2, Absatz 2).
Die Freigabe der Sportanlagen und die Festlegung der Höchstbelegung erfolgt weiterhin durch den Betreiber der Sportanlage. Ausnahmeregelungen gelten für Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports sowie für Rettungsschwimmer und Sportstudenten.

Für den Sport in geschlossenen Räumen greift der § 2a der neuen Verordnung. Er schreibt abweichend vom Sport im Freien ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell für den organisierten Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vor. Das bedeutet, Zugang zum Indoor-Sport haben Erwachsene nur, wenn sie geimpfte oder genesene sind. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unterliegen nicht dem 2G-Zugangsmodell und dürfen trotzdem beim Indoor-Sport dabei sein.
Ausnahmeregelungen gelten auch hier für Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, für Rettungsschwimmer und Sportstudenten sowie für den ärztlich verordneten Reha-Sport und den Schulsport.

Für sportliche Großveranstaltungen, wie z. B. Handball-Bundesligaspiele oder Drittligapartien im Fußball, regelt Absatz (3) des § 11 die zulässigen Zuschauerzahlen entsprechend der Kapazität der Sportanlage. Auch hier 2G in der Halle und 3G im Freien.

Die 15. Landesverordnung tritt heute in Kraft und ist bis einschließlich 15. Dezember 2021 gültig. Detaillierte Formulierungen und Regeln für Sonderfälle entnehmt Ihr bitte der hier hinterlegten 15. Landesverordnung:

15. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (23-11-2021)

Quelle: Homepage LSB Sachsen-Anhalt - Frank Löper, 24.11.2021


Sponsoren & Förderer

Lotto Sachsen-Anhalt
Sponsor gesucht
Sponsor gesucht
Sponsor gesucht
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Diese sind essenziell für den Betrieb der Seite. Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.